§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Veranstalterbedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen der Amata gGmbH, Steinbruchweg 9, 66129 Saarbrücken.

§ 2 Eintritt, ermäßigte Tickets, Gültigkeit

(1) Der Eintritt zur Location setzt die Vorlage eines bezahlten Tickets für die betreffende Vorstellung voraus. Bis zum vollständigen Zahlungseingang ist Amata berechtigt, dem Karteninhaber den Zugang zur Location zu verweigern bzw. ihn derer zu verweisen und das Ticket zu sperren. Der Karteninhaber kann die Sperre durch Zahlung des Eintrittsgeldes vor Beginn der Veranstaltung aufheben lassen.

(2) Der Besuch einer Veranstaltung mit einem ermäßigten Ticket ist nur möglich, wenn der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch besteht und beim Eintritt nachgewiesen wird. Andernfalls besteht das Recht zum Besuch der Veranstaltung nur, wenn der Karteninhaber die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem normalen Ticketpreis unmittelbar vor dem Einlass zahlt.

(3) Das Ticket berechtigt ausschließlich den berechtigten Karteninhaber zum einmaligen Besuch der Veranstaltung und verliert mit dessen Verlassen seine Gültigkeit.

§ 2a COVID-19

(1) Amata beachtet die aktuellen bundes- und landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 und ist daher verpflichtet, daraus folgende Pflichten, Beschränkungen und Verhaltensregeln auch dem Karteninhaber aufzuerlegen. Amata kann dem Karteninhaber den Einlass in die Location verweigern, sofern der Karteninhaber nicht die nach Verordnungslage für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen Nachweise mit sich führt und vorlegt, nicht einen zur Überprüfung seiner Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich führt und vorlegt, nicht zum Zwecke der behördlichen Nachverfolgung von etwaigen Infektionsketten seine Kontaktdaten angibt oder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

(2) Amata kann den Karteninhaber auch nach Einlass von der Veranstaltung ausschließen oder der Location verweisen, sofern der Karteninhaber auch nach Aufforderung durch das Personal zur Einhaltung der in der Locations geltenden Hygiene- und Verhaltensvorgabe gegen diese verstößt; in diesem Fall sind Erstattungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Karteninhabers ausgeschlossen.

§ 3 Platzzuweisungen

Amata behält sich vor, dem Karteninhaber einen anderen als den mit dem Ticket zugewiesenen Platz für die jeweilige Veranstaltung zuzuweisen, wenn es für Amata nicht möglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen und der ersatzweise zugewiesene Platz vergleichbar ist. Andernfalls hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zu dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis.

§ 4 Absage von Veranstaltungen

Wird eine Veranstaltung aus Gründen abgesagt, die von Amata zu vertreten sind, so wird dem Käufer der Eintrittspreis gegen Rückgabe des Tickets bis zum ursprünglichen Veranstaltungstag erstattet. Die Tickets können bei ausreichend freiem Kontingent auch gegen Tickets derselben Preisgruppe für die gleiche Aufführung an einem anderen Aufführungstag umgetauscht werden. Ist eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Tickets innerhalb von zwei Wochen nach der Veranstaltung mit der Angabe der vollständigen Anschrift und Bankverbindung eingereicht werden. Diese Regelung gilt nicht bei Vorstellungsänderungen in Form einer zumutbaren Verschiebung des Veranstaltungsbeginns, des Veranstaltungsendes sowie zumutbaren Besetzungsänderungen.

§ 5 Verhalten im Theater

(1) Für das Verhalten in der Location gilt die örtliche Hausordnung. Diese und die Weisungen der Ordnungskräfte sind zu beachten. Bei einer Missachtung kann – ungeachtet sonstiger Ansprüche – ein sofortiges Verlassen der Location angeordnet werden.

(2) Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, Tonband- und sonstigen Aufnahmegeräten, sperrigen Gegenständen, Kühltaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und ähnlichen gefährlichen Gegenständen sowie das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Verweis vom Locationgelände erfolgen. Amata ist berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art vorläufig bis zum Ende der Veranstaltung in Gewahrsam zu nehmen.

(3) Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Räumlichkeiten der Location ist untersagt. Ebenso ist der Verzehr von Speisen und Getränken im Zuschauerraum grundsätzlich nicht gestattet.

(4) Gegenstände, die geeignet sind, die Vorstellung zu stören (z.B. Mobiltelefone, elektronische Uhren) sind vor Vorstellungsbeginn auszuschalten.

(5) Besucher können aus der laufenden Vorstellung verwiesen werden, wenn sie diese stören oder andere Besucher belästigen. Ihnen kann auch der Zutritt verweigert werden, wenn der begründete Anlass zur entsprechenden Befürchtung besteht. Darüber hinaus kann Amata gegenüber diesen Personen ein Hausverbot aussprechen. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.

(6) Es ist nicht zulässig, einen anderen als auf dem Ticket angegebenen Platz einzunehmen. Bei unberechtigtem Platzwechsel kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben oder der Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

§ 6 Veranstaltungsbeginn, Einlass

(1) Die Location wird in der Regel eine Stunde vor Beginn der Vorstellung geöffnet.

(2)  Nach Beginn einer Vorstellung können Karteninhaber mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher erst in einer geeigneten Pause in den Zuschauerraum eingelassen werden. Ein Anspruch auf eine Pause besteht nicht.

(3) Für Rollstuhlfahrer stehen nur in begrenztem Umfang Plätze zur Verfügung. Sie habe nur dann einen Anspruch auf einen behindertengerechten Platz, wenn sie beim Kauf der Eintrittskarte angegeben haben, dass sie auf einen solchen Platz angewiesen sind.

§ 7 Änderungen von Vorstellungszeiten, Besetzung

Amata behält es sich vor, aus zwingenden Gründen die Vorstellungszeiten sowie die Besetzung der Rollen kurzfristig zu ändern.

§ 8 Ton-, Foto- und Filmaufnahmen

(1) Am Veranstaltungsort sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen von Amata festzusetzen ist, höchstens jedoch 3.000 Euro im Einzelfall.

(2) Aufnahmegeräte und Kameras aller Art dürfen nicht mit in den Zuschauerraum genommen werden. Bei Zuwiderhandlungen ist das Personal berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Vorstellung festgehalten sind, können vom Personal eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahme zugestimmt hat.

(3) Amata ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Ton-/Foto- und Filmaufnahmen des Karteninhabers sowie seiner Begleiter, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch.

§ 9 Garderobe

(1) Mäntel, Jacken, Schirme, Stöcke, große Taschen und ähnliche Gegenstände müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Garderobenpersonal ist berechtigt, die Verwahrung für besonders wertvolle Gegenstände abzulehnen.

(2) Amata übernimmt mit der Abgabe einer Garderobenmarke die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des hinterlegten Gegenstandes und beträgt höchstens 3.000 Euro. Der Verlust oder die Beschädigung von Garderobengegenständen sowie der Verlust einer Garderobenmarke müssen unverzüglich beim personal gemeldet werden. Garderobengegenstände dürfen ohne Garderobenmarke nur dann ausgehändigt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besucher der berechtigte Empfänger ist.

§ 10 Fundsachen

Gegenstände aller Art, die im Bereich der Location gefunden werden, sind beim Personal abzugeben. Die Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Amata sowie ihre gesetzlichen Vertrete und Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten bestehet die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.

(4) Für Fremdleistungen (etwa gastronomische Leistungen) und evtl. daraus resultierenden Schäden haftet Amata nicht.

§ 12 Datenschutz

Sämtliche vom Karteninhaber übermittelte Daten werden unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Amata.